Zivilrecht

Unfallwagen – Rückabwicklung des Kaufvertrages

Zum Fall:

Ein Fahrzeughändler hat einen Gebrauchtwagen zu einem Preis von mehr als 24.000 Euro mit einer Laufleistung von ca. 55.000 km verkauft, in dessen Bestellformular unter der Rubrik “Unfallschäden lt. Vorbesitzer” maschinenschriftlich “Nein” eingetragen war.

Es stellt sich dann heraus, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden an der Heckklappe aufwies. Die Höhe des Schadens für die fachgerechte Reparatur wurde mit 1020,00 Euro ermittelt. Der merkantile Minderwert dieses Schadens ist strittig.

Der Käufer verlangt nunmehr Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Wie urteilte der BGH?

Der Kläger ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB) berechtigt, es sei denn, es handelt sich um eine unerhebliche “Pflichtverletzung”.

Die Angaben des Gebrauchtwagenverkäufers im Bestellformular “Unfallschäden lt. Vorbesitzer Nein” stellen zwar keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) dar, da es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung handelt, mit der der Gebrauchtwagenhändler Angaben des Vorbesitzers wiedergibt, aber es greift § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.

Danach ist die Sache, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2).

Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da das Fahrzeug als Unfallwagen, der nicht nur ein Bagatellschaden hatte, gerade nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann, nämlich ein unfallfreies Fahrzeug.

In diesem Fall ist ein Rückabwicklungsanspruch nur dann nicht gegeben, wenn es sich hierbei um eine unerhebliche “Pflichtverletzung”, handelt, die dann anzunehmen ist, wenn sich der Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen bei dem verkauften Fahrzeug nach Art des Unfallschadens allein in einem merkantilen Minderwert auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt, was in diesem Gerichtsfall noch zu klären ist (BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05).