Verkehrsrecht

Zum Schadenersatz bei Verkehrsunfällen

  1. Soweit die Reparaturkosten des Fahrzeugschadens bei einem Unfall den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen, können die Reparaturkosten, soweit diese über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) liegen, im Regelfall nur bei vollständiger und fachgerechter Reparatur, die mglw. auch in Eigenregie erbracht werden kann, verlangt werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate weiter nutzt (BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az.: VI ZR 56/07).
  2. Die weitere Nutzungszeit des unfallbeschädigten Fahrzeuges -gegebenenfalls unrepariert- von sechs Monaten ist auch dann für den Schadensausgleich in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts Voraussetzung, wenn der durch einen Unfall verursachte Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 23.05.2006, Az.: VI ZR 192/05).