Sozialrecht

Überprüfungsfrist nur noch ein Jahr – Anträge nach § 44 SGB X

Nach der Änderung zum SGB II, die zum 01.04.2011 in Kraft tritt, sind wichtige Neu- und Übergangsregelungen zu beachten.

Anträge auf Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft sind nach § 28 Absatz 2, 4 bis 7 SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 bis zum 30. April 2011 beim Jobcenter zu beantragen.

Dies betrifft folgende u.a. Bedarfe:

  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler in Schule und für Kinder bei Besuch in einer Kindergarteneinrichtung oder bei Kindertagespflege (monatlicher Erstattungsbetrag umfasst nur für diesen Zeitraum 26,00 €, danach nach entsprechender Bedarfsermittlung für diese Mehraufwendungen)
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro/Monat
    1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
    2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
    3. die Teilnahme an Freizeiten.
  • bei Schülerinnen und Schülern schulische Angebote zur ergänzenden und angemessenen Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
  • bei Schülerinnen und Schülern Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (auch bei Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt dies entsprechend)

Wichtig!

Es bedarf für alle Leistungen nach dem SGB II der rechtzeitigen Antragstellung und zu den vorgenannten Bedarfe des gesonderten Antrages (auch bei abweichender Leistungserbringung und weiterer Leistungen u.a. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt)

Überprüfungen der bisherigen rechtskräftigen Bescheide nach SGB II können ab 01.04.2011 nur noch ein Jahr rückwirkend beim Jobcenter beantragt werden.
Gerade bei der Bedarfsberechnung für Unterkunft und Heizung im Jahre 2010, bei der die Betriebskostenabrechnungen des Jahres 2009 die Berücksichtigung gefunden haben, sollten dahingehend rechtzeitig einer Prüfung unterzogen werden, da bereits bei einer Mehrzahl von Fällen Rechtswidrigkeiten festgestellt worden sind und zu Unrecht Zahlungen nicht geleistet wurden.

Empfehlung:

  1. Termin mit der Rechtsanwaltskanzlei Schug & Gunkel vereinbaren unter 036074/92879
  2. Bescheide des Jobcenters für den Leistungszeitraum ab 2010 und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 mitbringen
  3. Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide
  4. Beratung über weitere Vorgehensweise (als Beratungshilfe ohne eigenen Kostenanteil)