Arbeitsrecht

Arbeitnehmerrechte weiter gestärkt

Vom Arbeitgeber vorformulierte Bedingungen des Arbeitsvertrages unterliegen auch dann der AGB-Kontrolle gem. § 307 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2008, 9 AZR 186/07).

Die AGB-Kontrolle, die sich bisher auf vorformulierte Arbeitsverträge bezog (Formulararbeitsverträge), wurde vom BAG erweitert.

Hinweis:

Jede einzelne Vereinbarung, die mit dem Arbeitnehmer getroffen wird, muss dem Gebot der Transparenz und Klarheit entsprechen!

Der Fall:

Der Arbeitgeber wollte das Studium des Arbeitnehmers – Gesundheitsökonomie im Praxisverbund -, nachdem dieser zuvor bereits ein Studium Sozialversicherungsfachwirt absolviert hatte, fördern.

Er schloss deshalb mit dem Arbeitnehmer einen “Volontariatsvertrag.” Der Arbeitnehmer erhielt für die restliche Zeit des Studiums einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 190,00 Euro. Das Geld wurde als Darlehen gewährt.

Diese Darlehen sollte in 60 gleichen Monatsraten getilgt werden. Und zwar aus dem Lohn, den der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nach erfolgreichem Studienabschluss erhalten sollte.

Nachdem der Arbeitnehmer sein Studium beendet hatte, bot ihm der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz als Sozialversicherungsfachwirt an, der entsprechend auch nur mit dem Gehalt eines Sozialversicherungsfachwirts vergütet werden sollte, was vom Arbeitnehmer abgelehnt wurde.
Daraufhin forderte der Arbeitnehmer die sofortige Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro. Der Arbeitnehmer weigerte sich. Der Arbeitgeber klagte.
Die Richter des BAG gaben dem Arbeitnehmer Recht.

Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, denn die vom Arbeitgeber verwendete Klausel im Arbeitsvertrag verletzte das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

So war im Vertrag nicht geregelt, in welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer nach erfolgreich abgeschlossenem Studium und zu welcher Vergütung beschäftigt werden sollte. Das BAG sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, der einer weitgehenden Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers ausgesetzt war, zu welchen Bedingungen er den Arbeitnehmer weiter beschäftigt.
Das BAG sah deshalb diese Vereinbarung als nichtig an.